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Schulelternrat

Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres Kindes?

Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten sechs Wochen) werden ab Klasse 1 für jeweils zwei SchuljahreKlassenelternvertreter (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) gewählt. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die Klassenkonferenz gewählt. Es empfiehlt sich, dass einer der beiden Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die Kommunikation zwischen den Gremien zu gewährleisten.

 

Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres Kindes?

  • Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten. 
  • Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt. 
  • Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern geworden. 

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat (SER) setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden. 

 

Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat immer zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Grundsätze der Ausgestaltung, Schulbücherausleihe, Festsetzung des Entgelts), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass. 

 

Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können selbstverständlich auch ein bis zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde. 

 

Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.